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<oembed><version>1.0</version><provider_name>COrental Dry Hire GmbH &#x2013; Vermietung von Veranstaltungstechnik Licht &amp; Rigging</provider_name><provider_url>https://www.corental.de</provider_url><author_name>M.Coenen</author_name><author_url>https://www.corental.de/index.php/author/m-coenen/</author_url><title>AGB - COrental Dry Hire GmbH &#x2013; Vermietung von Veranstaltungstechnik Licht &amp; Rigging</title><type>rich</type><width>600</width><height>338</height><html>&lt;blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="SyA3scmFsB"&gt;&lt;a href="https://www.corental.de/index.php/agb/"&gt;AGB&lt;/a&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;iframe sandbox="allow-scripts" security="restricted" src="https://www.corental.de/index.php/agb/embed/#?secret=SyA3scmFsB" width="600" height="338" title="&#x201E;AGB&#x201C; &#x2013; COrental Dry Hire GmbH &#x2013; Vermietung von Veranstaltungstechnik Licht &amp; Rigging" data-secret="SyA3scmFsB" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no" class="wp-embedded-content"&gt;&lt;/iframe&gt;&lt;script type="text/javascript"&gt;
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</html><description>Allgemeine Gesch&#xE4;ftsbedingungen Vermietung, COrental Dry Hire GmbH I. Gegenstand der AGB:1. Die nachfolgenden Gesch&#xE4;ftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Ger&#xE4;ten und Anlagen zur Tonwiedergabe, Beleuchtung und B&#xFC;hnentechnik des Vermieters sowie dessen Zubeh&#xF6;r. Sie sind Grundlage dieses Vertrages.2. Nicht ber&#xFC;hrt von dem zugrunde liegenden Mietvertrag und diesen Gesch&#xE4;fts- bedingungen sind der Transport sowie Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. II. Allgemeines:1. Vermietung und Lieferung erfolgen ausschlie&#xDF;lich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bed&#xFC;rfen der schriftlichen Best&#xE4;tigung des Vermieters.2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdr&#xFC;cklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss noch nicht einmal zur&#xFC;ckgewiesen werden.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Gesch&#xE4;ftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so bleibt der Vertrag im &#xDC;brigen wirksam. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung von Bestimmungen richtet sich der Vertragsinhalt nach gesetzlichen Vorschriften.4. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsr&#xFC;ckstand des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Ausf&#xFC;hrung vorliegender Auftr&#xE4;ge bis zu Erf&#xFC;llung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt von nicht erf&#xFC;llten Vertr&#xE4;gen zur&#xFC;ckzutreten. III. Vertragsschluss:1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich best&#xE4;tigt oder die Ware &#xFC;bergeben ist. Ebenso bed&#xFC;rfen Erg&#xE4;nzungen und Ab&#xE4;nderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Best&#xE4;tigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.2. Abbildungen, Ma&#xDF;e und Gewichte werden nicht Vertragsinhalt bzw. Vertragsbestandteil. Eine Gew&#xE4;hr f&#xFC;r ihre Einhaltung wird nicht &#xFC;bernommen.3. Geb&#xFC;hren und sonstige Kosten, die mit der Erf&#xFC;llung beh&#xF6;rdlicher Auflagen zusammenh&#xE4;ngen, gehen zu Lasten des Mieters.4. Alle Preise verstehen sich zuz&#xFC;glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. IV. Erf&#xFC;llung:1. Der Vermieter erf&#xFC;llt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Gesch&#xE4;ftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahr&#xFC;bergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware und ihrer Bereitstellung in dem Gesch&#xE4;ftslokal durch den Vermieter statt.2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Ger&#xE4;tes nicht m&#xF6;glich ist, kann er den Vertrag dadurch erf&#xFC;llen, dass er ein anderes Ger&#xE4;t bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertrag bestimmten Ger&#xE4;t als unwesentlich anzusehen ist. V. Zahlungsbedingungen:1. Die Rechnungserstellung wird sp&#xE4;testens bei Bereitstellung, d.h. Aussonderung, vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei zahlbar. Ein Zur&#xFC;ckbehaltungsrecht aufgrund Forderungen gegen den Vermieter aus Vertr&#xE4;gen, die mit diesem nicht in Zusammenhang stehen sowie Aufrechnungen mit Forderungen &#x2013; aus solchen, die unbestritten und rechtskr&#xE4;ftig festgestellt sind &#x2013; sind ausgeschlossen.2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen tr&#xE4;gt der Mieter.3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in H&#xF6;he von 3 % &#xFC;ber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9 % p.a. pro angefangenen Monat in Ansatz zu bringen.4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umst&#xE4;nde, welche die Kreditw&#xFC;rdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige F&#xE4;lligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen den Vermieter noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuf&#xFC;hren, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zur&#xFC;ckzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterf&#xFC;llung zu verlangen, ferner dem Vermieter jede Weiterver&#xE4;u&#xDF;erung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die einzelnen Gegenst&#xE4;nde wieder in Besitz zu nehmen. Die durch die R&#xFC;cknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der R&#xFC;cknahme liegt nur dann ein R&#xFC;cktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdr&#xFC;cklich erkl&#xE4;rt. Die Auslieferung der ohne schriftliche R&#xFC;cktrittserkl&#xE4;rung zur&#xFC;ckgenommenen Ware kann der Mieter erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten verlangen. VI. Wartung:Der Mieter hat mit Abschluss dieses Mietvertrages den Mietgegenstand, soweit notwendig, von einer Fachfirma warten zu lassen. Die Wartung umfasst solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder der Vermeidung einer Funktionsst&#xF6;rung dienen. VII. Untersuchungspflichten:1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverz&#xFC;glich St&#xF6;rungen oder M&#xE4;ngel der Mietsache schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzanspr&#xFC;che gegen&#xFC;ber dem Mieter geltend machen, die wegen der versp&#xE4;teten oder nicht erfolgten Anzeige entstanden sind. Der Mieter ist bei Nichtanzeige oder versp&#xE4;teter Anzeige nicht berechtigt, gegen&#xFC;ber dem Vermieter fristlos zu k&#xFC;ndigen oder Schadensersatz wegen Nichterf&#xFC;llung geltend zu machen.2. Der Mieter hat den Vermieter unverz&#xFC;glich &#xFC;ber etwaige &#xC4;nderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere&#x2013; bei Beschlagnahme, Pf&#xE4;ndung oder &#xE4;hnlichen Ma&#xDF;nahmen beim Mieter durch Dritte,&#x2013; bei &#xC4;nderungen der Betriebsverh&#xE4;ltnisse f&#xFC;r die Mietsache, die eine Sch&#xE4;digung oder Gef&#xE4;hrdung der Mietsache begr&#xFC;nden oder erh&#xF6;hen, insbesondere bauliche Ver&#xE4;nderungen und Umbau der R&#xE4;umlichkeiten, in denen sich die Mietsache befindet,&#x2013; bei Konkurs- oder Vergleichsantr&#xE4;gen &#xFC;ber das Verm&#xF6;gen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Gesch&#xE4;ftsbetriebes des Mieters. VIII. Untervermietung/Weitergabe:Eine Untervermietung oder Weitergabe der Ger&#xE4;te aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nicht gestattet. Erfolgte dennoch eine Untervermietung oder eine unzul&#xE4;ssige Weitergabe an Dritte, ist der Vermieter berechtigt ohne Einhaltung einer K&#xFC;ndigungsfrist den Mietvertrag zu k&#xFC;ndigen. IX. Gew&#xE4;hrleistung und Haftung des Mieters/bzw. Vermieters:1. Der Mieter erkl&#xE4;rt mit &#xDC;berlassung der Mietsache durch den Vermieter die Mangelfreiheit derselben. Der Mieter hat bei &#xDC;bergabe bzw. Installation der Anlage Gelegenheit die Gegenst&#xE4;nde auf ihre Mangelfreiheit zu pr&#xFC;fen. Die &#xDC;berlassung der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tats&#xE4;chliche Verf&#xFC;gungsgewalt &#xFC;ber die Mietsache erlangt, sp&#xE4;testens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage. Ab diesem Zeitpunkt tr&#xE4;gt der Mieter die Beweislast daf&#xFC;r, dass ein Mangel schon vor &#xDC;berlassung der Mietsache bestand.2. Der Vermieter hat bei Vorliegen eines Mangels vor bzw. bei Vertragsschluss Schadensersatz nur insoweit zu leisten, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrl&#xE4;ssigkeit zur Last fallen. Ansonsten sind jedwede Gew&#xE4;hrleistungsanspr&#xFC;che, insbesondere Mietminderungen oder Schadensersatzanspr&#xFC;che, insbesondere wegen Mangelfolgesch&#xE4;den ausgeschlossen, bzw. auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschr&#xE4;nkt.3. Der Gew&#xE4;hrleistungsanspruch gegen den Vermieter entf&#xE4;llt, wenn a) er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter geltend gemacht wird, oderb) der Mieter die ihm obliegende Vertragsverpflichtungen nicht erf&#xFC;llt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt oderc) die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft ver&#xE4;ndert worden ist und der Schaden in urs&#xE4;chlichem Zusammenhang mit der Ver&#xE4;nderung steht, oderd) der Mieter die Vorschriften &#xFC;ber die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, odere) Verschlie&#xDF; oder Besch&#xE4;digung auf fahrl&#xE4;ssige</description></oembed>
