Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung,
COrental Dry Hire GmbH
I. Gegenstand der AGB:
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Tonwiedergabe, Beleuchtung und Bühnentechnik des Vermieters sowie dessen Zubehör. Sie sind Grundlage dieses Vertrages.
2. Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Mietvertrag und diesen Geschäfts- bedingungen sind der Transport sowie Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind.
II. Allgemeines:
1. Vermietung und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss noch nicht einmal zurückgewiesen werden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung von Bestimmungen richtet sich der Vertragsinhalt nach gesetzlichen Vorschriften.
4. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsrückstand des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zu Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
III. Vertragsschluss:
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
2. Abbildungen, Maße und Gewichte werden nicht Vertragsinhalt bzw. Vertragsbestandteil. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Erfüllung:
1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware und ihrer Bereitstellung in dem Geschäftslokal durch den Vermieter statt.
2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein anderes Gerät bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertrag bestimmten Gerät als unwesentlich anzusehen ist.
V. Zahlungsbedingungen:
1. Die Rechnungserstellung wird spätestens bei Bereitstellung, d.h. Aussonderung, vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund Forderungen gegen den Vermieter aus Verträgen, die mit diesem nicht in Zusammenhang stehen sowie Aufrechnungen mit Forderungen – aus solchen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind – sind ausgeschlossen.
2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9 % p.a. pro angefangenen Monat in Ansatz zu bringen.
4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen den Vermieter noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Vermieter jede Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich erklärt. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Mieter erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten verlangen.
VI. Wartung:
Der Mieter hat mit Abschluss dieses Mietvertrages den Mietgegenstand, soweit notwendig, von einer Fachfirma warten zu lassen. Die Wartung umfasst solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen.
VII. Untersuchungspflichten:
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen oder Mängel der Mietsache schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen, die wegen der verspäteten oder nicht erfolgten Anzeige entstanden sind. Der Mieter ist bei Nichtanzeige oder verspäteter Anzeige nicht berechtigt, gegenüber dem Vermieter fristlos zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere
– bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen beim Mieter durch Dritte,
– bei Änderungen der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, insbesondere bauliche Veränderungen und Umbau der Räumlichkeiten, in denen sich die Mietsache befindet,
– bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
VIII. Untervermietung/Weitergabe:
Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nicht gestattet. Erfolgte dennoch eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte, ist der Vermieter berechtigt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.
IX. Gewährleistung und Haftung des Mieters/bzw. Vermieters:
1. Der Mieter erklärt mit Überlassung der Mietsache durch den Vermieter die Mangelfreiheit derselben. Der Mieter hat bei Übergabe bzw. Installation der Anlage Gelegenheit die Gegenstände auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen. Die Überlassung der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass ein Mangel schon vor Überlassung der Mietsache bestand.
2. Der Vermieter hat bei Vorliegen eines Mangels vor bzw. bei Vertragsschluss Schadensersatz nur insoweit zu leisten, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Ansonsten sind jedwede Gewährleistungsansprüche, insbesondere Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, bzw. auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
3. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn
a) er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter geltend gemacht wird, oder
b) der Mieter die ihm obliegende Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt oder
c) die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
d) der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
e) Verschließ oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, oder
f) der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit oder Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
4. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
5. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
6. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Subunternehmen. Alle Preise
verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem die schriftliche Rücktrittserklärung vom Mietvertrag zwischen den Parteien beim Vermieter
eingegangen ist.
Der Mieter hat danach bei Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 8 Wochen vor Mietbeginn 5% des Auftragsvolumens
bis 4 Wochen vor Mietbeginn 20% des Auftragsvolumens
bis 2 Wochen vor Mietbeginn 35% des Auftragsvolumens
bis 1 Woche vor Mietbeginn 50%. des Auftragsvolumens
bis 3 Tage vor Mietbeginn 75% des Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 75 % des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
X. Arbeiten des Vermieters:
1. Sollten Arbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.
2. Sofern derartige Arbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um Arbeiten, die für den Mieter auf dessen Risiko durchgeführt werden. Für deren Ausführung übernimmt der Vermieter grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Soweit gegenüber Dritten die Haftung des Vermieters wegen Fahrlässigkeit gegeben sein sollte, stellt der Mieter den Vermieter von der Haftung frei. Sofern derartige Arbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
3. Der Mieter hat auf seine Kosten alles erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat der Mieter die nötigen Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er dem Vermieter alle zu beachtenden Vorschriften, wie z.B., insbesondere Unfallverhütungs- und Feuerpolizeiliche bzw. Bauvorschriften bekannt zu geben.
4. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Arbeiten um mehr als 7 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für bereits erbrachte Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.
5. Die Gewährleistung für die Arbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den Gebrauch des Mieters). Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters um mehr als 7 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistungspflicht um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Arbeiten verjähren in 6 Monaten.
6. Für fehlerhafte Arbeiten von bereitgestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) des Vermieters zurückführen, so ist der Mieter berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht im zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
XII. Veranstaltungen:
Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter die hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere
1. kann der Vermieter die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet wird.
2. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen den Vermieter herzuleiten.
XIII. Schadensersatzansprüche:
1. Soweit Mängel oder Schäden nach Empfang der Gegenstände an den Mieter auftreten, hat dieser diese auf seine Kosten zu beseitigen bzw. Ersatz zu leisten.
2. Der Mieter haftet für seine Erfüllungsgehilfen und alle seinen Weisungen unterliegenden Personen. Insbesondere
3. dann, wenn
– die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder
– der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
– Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich München (OBB). Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. 5 38, II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Stand: 12.2018